Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1
Für alle zwischen


Der Firma Raible Solar GmbH
– im Folgenden Lieferant genannt –


und


seinen Vertragspartnern
– im Folgenden Kunden genannt –


entstehenden Geschäftsbeziehungen gelten, soweit nicht
Individualvereinbarungen getroffen werden, ausschließlich die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum
Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.


1.2
Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich
unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehenden oder hiervon abweichenden Bedingungen
widerspricht der Lieferant ausdrücklich. Von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Klauseln gelten nur insoweit,
als der Lieferant ihnen ausdrücklich Textform zugestimmt hat.


1.3
Sofern es sich bei den Kunden um Unternehmer i.S.v. § 14 BGB
handelt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für
alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien.


2. Auftragserteilung
2.1.
Die im Verkaufsprospekt aufgeführten Produkte und Leistungen
stellen kein den Lieferanten bindendes Angebot dar; sie stellen eine
Aufforderung an den Kunden dar, dem Lieferanten ein verbindliches
Angebot zu unterbreiten.


2.2
Aufträge des Kunden werden erst bei Bestätigung des Lieferanten in
Textform oder bei tatsächlicher Ausführung der Bestellung
rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder
Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Bestätigung des Lieferanten in Textform.


2.3
Im Angebot ist die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
umfassend und abschließend festgelegt. Insbesondere enthalten
öffentliche Äußerungen des Herstellers, des Lieferanten, deren
Gehilfen oder Dritter keine diese Leistungsbeschreibung
ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des
Liefergegenstandes. Zur Verfügung gestellte Probeexemplare sind
bloße Orientierungsmuster und haben keinen Einfluss auf die im
Angebot festgelegte Beschaffenheit.


2.4
Die Daten und Berechnungen der Wirtschaftlichkeitsberechnung
haben Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. Alle
Berechnungen beziehen sich auf theoretische Werte und dienen
ausschließlich der Orientierung. Bei der Ertragsprognose handelt es
sich lediglich um eine grobe Schätzung, die vom tatsächlichen
Zustand der Anlage in erheblichem Maße abweichen kann. Mithin
wird keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der
Ertragsprognose übernommen. Jegliche Haftung, insbesondere für
eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die Nutzung der
Prognose entstehen, ist ausgeschlossen.


2.5
Der Lieferant hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten
bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu
vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit bleibt unberührt.


2.6
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der
Lieferant übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, dem
Kunden eine entsprechende Vertragsanpassung vorzuschlagen, die
die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt, soweit er
trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden
Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält.
Solange hinsichtlich der Vertragsanpassung keine Einigung zustande
gekommen ist, steht dem Lieferanten ein
Leistungsverweigerungsrecht zu. Lehnt der Kunde die Anpassung
des Vertrages endgültig ab, oder nimmt der Kunde das Angebot zu
Vertragsanpassung nicht innerhalb eines Monats an, ist der
Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die
Verantwortlichkeit des Lieferanten für Vorsatz und Fahrlässigkeit
bleibt unberührt. Der Lieferant wird dem Kunden unverzüglich über
die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes
informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht
unverzüglich ausüben. Sofern die aktuelle Marktsituation eine
Änderung der Komponenten bzw. Anlagenleistung erforderlich
macht, sind diese nach Absprache mit dem Kunden vorzunehmen.


2.7
Nachträgliche Änderungswünsche, wie beispielsweise das
Umsetzen von Entlüftern und/oder Antennen, die Erweiterung oder
Erneuerung des Zählerschrankes, die Verwendung von speziellen
Kabelschächten etc. werden gesondert in Rechnung gestellt. Weitere zusätzliche Sondermaßnahmen oder Bauteile, die vom
Energieversorger nachträglich vorgeschrieben werden, werden
separat aufgeführt und in Rechnung gestellt, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Gefahrübergang und Versand
3.1
Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der
Niederlassung des Lieferanten.


3.2
Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i.S.v. § 14
BGB handelt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald
die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
ausgeliefert wird.


3.3
Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr
als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein
genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der
Versandbereitschaft des Lieferanten verzögert, kann der Lieferant
pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe
von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, berechnen. Dem
Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten kein
Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer
Schaden entstanden ist.


3.4
Der Lieferant ist bei nicht rechtzeitiger oder grundlos verweigerter
Annahme der Ware berechtigt, wahlweise vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe
von 20% der Rechnungssumme zu verlangen. Dem Kunden ist der
Nachweis gestattet, dass der Schaden geringer ist.


4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1
Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten, zzgl. der geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Verpackungs- und
Versandkosten.


4.2
Erhöht der Lieferant bis zur Lieferung seine Preise allgemein oder
wird die Umsatzsteuer erhöht, so ist der Lieferant berechtigt, sofern
der Kunde ein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, den vereinbarten
Preise bzw. die Umsatzsteuer in gleicher Weise zu erhöhen.


4.3
Der Zahlungsanspruch des Lieferanten ist im vollen Umfang nach
Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Im Falle des Vorhandenseins von
Mängeln, steht dem Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht nur
insoweit zu, als dies in einem angemessenen Verhältnis zu den
vorgebrachten Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der
Nacherfüllung steht.


4.4
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Lieferant berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Sofern es sich bei dem
Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, ist
der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Kunden
ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. Dem
Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden als
in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.


4.5
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


4.6
Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb
seines Handelsgewerbes, stehen ihm ein
Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und
Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Das gilt auch für ein
Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung
oder Leistung vor der Vollziehung der
Gewährleistung und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht
nach § 369 HGB.


5. Teilleistungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

6. Fristen
6.1
Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.


6.2
Der vom Lieferanten genannte Lieferzeitraum ist kein verbindlicher
Liefertermin. Insbesondere wird auf die Regelung in Punkt 2.6
verwiesen.


6.3
Die vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Kunden als
eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt die Frist als gewahrt,
wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht ist. Die
Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist
angemessen verlängert.

6.4
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B.
Streik oder Aussperrung, oder Pandemien zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen.


7. Aufstellung und Montage
7.1
Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Tragfähigkeit und Statik
des Daches.


7.2
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch
Umstände, die ausschließlich vom Kunden zu vertreten sind, hat der
Kunde in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den
Lieferanten die Kosten für Wartezeit und Anfahrt und des
Montagepersonals zu tragen.


7.3
Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen
Einzelberechnung übernommen hat, sind vom Besteller, die bei
Auftragserteilung vereinbarten – anderenfalls die beim Lieferanten
üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten.


8. Rücktrittsvorbehalt
8.1
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom
Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung
zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen
innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des
Lieferanten zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom
Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von
Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.


8.2
Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über
die Vermögensverhältnisse des Kunden im Nachhinein ungünstige
Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug
bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung,
überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Protest
eines vom Kunden einzulösenden Schecks, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens. Sofern der Lieferant von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, teilt er dies nach Erkenntnis
der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mit.


9. Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von
zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, im dem er einen solchen Mangel
festgestellt hat, dem Lieferant in Textform anzuzeigen. Die Mängel
sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.
Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des
Kunden dar.


10. Haftungsausschluss
10.1
Der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im
Übrigen haftet der Lieferant nur nach dem Produkthaftungsgesetz,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch
den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an
anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen
der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit der
Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.


10.2
Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf
Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der
Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug
bestimmt sich jedoch nach Ziffer 10.4, die Haftung für
Unmöglichkeit nach Ziffer 10.5.


10.3
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


10.4
Der Lieferant haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung
wird die Haftung des Lieferanten für den Schadensersatz neben der
Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf
10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche
des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende
Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.

10.5
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt,
Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf
Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der
Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der
Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Verjährung
11.1
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel –
gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr, wenn der
Kunden Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Gegenüber Verbrauchern
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


11.2
Die Verjährungsfrist nach 11.1 gilt auch für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, unabhängig von
deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit
einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.


11.3
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender
Maßgabe:

a)

      Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;

b)

      Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten im Übrigen auch nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat [oder soweit der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat]. Hat der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in den Abs. 1 bis Abs. 2 genannten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB, soweit kein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 4 vorliegt.

c)

      Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, (oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann).

d)

      Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


11.4
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen
mit der Ablieferung.


11.5
Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen
gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen erfasst.


11.6
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die
gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen
unberührt.


11.7
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Instruktionen und Produktbeobachtung
12.1
Der Kunde ist verpflichtet, die vom Lieferanten herausgegebenen
Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer
und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.


12.2
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 12.1 nicht
nach und werden hierdurch Produkt- oder
Produzentenhaftungsansprüche gegen den Lieferanten ausgelöst,
stellt der Kunde den Lieferanten im Innenverhältnis von diesen
Ansprüchen frei; sind von dem Lieferanten zu vertretende Umstände mit ursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach
dem Verursachungsanteil.


12.3
Soweit der Kunde Unternehmer nach § 14 BGB ist, ist er verpflichtet,
die Produkte des Lieferanten und deren praktische Verwendung zu
beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung. Die
Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch
unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf
Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage
schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse ist der Lieferant unverzüglich
hinzuweisen.


13. Sicherungsrechte des Lieferanten
13.1
Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten
Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus
der Geschäftsverbindung vor. Bei Bezahlung durch Scheck erlöschen
die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier
endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen den Lieferanten
nicht mehr möglich ist. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich
zu unterrichten, wenn Maßnahmen Dritter – insbesondere
Pfändungen – oder andere Ereignisse die Rechte des Lieferanten
gefährden. Außerdem hat der Kunde im Falle einer Pfändung auf das
Eigentum des Lieferanten hinzuweisen.


13.2
Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i.S.v. § 14
BGB handelt, gelten zusätzlich die folgenden Regelungen 13.3 –
13.12:


13.3
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.


13.4
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die
Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen
Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die
Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den
Lieferanten erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu
vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum
erwirbt.


13.5
Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten
oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.
Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden
zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den
Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für den Lieferanten; der aus
der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware"
bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für den Lieferanten
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden
Gegenständen steht dem Lieferanten an der Neuware das Eigentum
in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des
verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes
zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der
Neuware erwirbt, sind sich Lieferant und Kunde darüber einig, dass
der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der Neuware im
Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung
einräumt.


13.6
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der
Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es noch weiterer
besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich
etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe
des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preis
des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Lieferanten
abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.


13.7
Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit
Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es
weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die
ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen
Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des
Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen
verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den
Lieferanten ab.


13.8
Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem
Abschnitt 13 (Sicherungsrechte) abgetretenen Forderungen befugt.
Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete
Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an
den Lieferanten weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Lieferant berechtigt, die
Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der
Lieferant nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer
angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die
abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Kunden verlangen.

13.9
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde
dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber
einem Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.


13.10
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu
benachrichtigen.


13.11
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Kunden
einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem
Lieferanten steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.


13.12
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferant auch ohne Fristsetzung berechtigt,
die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu
verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur
Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des
Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des
Lieferanten, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.


14. Schlussbestimmung
14.1
Ansprüche aus dem zwischen dem Lieferanten und Kunden
zugrundeliegenden Rechtsverhältnis können nicht abgetreten
werden.


14.2
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


14.3
Der Kunde erklärt sich einverstanden damit, dass Lichtbilder der
vom Lieferanten installierten Photovoltaikanlage als Referenzbild
unentgeltlich genutzt werden können. Sofern der Kunde dies nicht
wünscht, kann er dieser Regelung ausdrücklich widersprechen.
Persönliche Daten, wie Namen und Anschrift, werden nicht an Dritte
weitergegeben.


14.4
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht, unter
Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den
internationalen Warenkauf.


14.5
Sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart. Der
Lieferant ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.


14.6
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein, oder werden, so wird die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht
berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder
undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung
ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung am
nächsten kommt.


14.7
Der Lieferant wird vor Durchführung der Bestellung bei der SCHUFA
Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, sowie der
CREDITREFORM, Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart
eine Auskunft einholen. Im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens
(z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung bei unbestrittener
Forderung) übermittelt die Firma diese Informationen an die
SCHUFA sowie die CREDITREFORM. Bis zur endgültigen Abwicklung
der Geschäftsbeziehung, insbesondere aber für die Dauer einer
Ratenzahlungsvereinbarung oder der Gewährung eines
Verfügungsrahmens, kann die Firma hierüber ebenfalls Auskünfte
erhalten. Vertragspartner der SCHUFA sowie der CREDITREFORM
sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasing
Gesellschaften. Daneben erteilen SCHUFA und CREDITREFORM auch
Auskünfte an Handels-, Telekommunikation- und sonstige Unternehmen,
die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren.
Die vorgenannten Datenübermittlungen dürfen nach dem
Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung
aller betroffenen Interessen zulässig ist.

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Kontaktdaten

Dieselstraße 6
D-71277 Rutesheim
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